Auskommen mit geringem Einkommen

Das sollten Beschäftigte zum Sozialschutzpaket wissen.

Kurzarbeit und die damit verbundenen Einbußen beim Lohn treffen Mitarbeiter in niedrigen Einkommensgruppen ganz besonders hart. Das gilt für Arbeitnehmer in der Gastronomie ebenso wie in der Gebäudepflege sowie im Handel – oder auch für Soloselbstständige und geringfügig Beschäftigte. Schnell können sie in die Lage kommen, dass der monatliche Gehaltseingang nicht mehr ausreicht, um die laufenden Kosten zu decken. Für schnelle und unbürokratische Hilfe in dieser Situation hat der Bund die Sozialschutzpakete I und II beschlossen.

Unterstützung für niedrige Einkommensgruppen Eine der wesentlichen Neuerungen im zweiten Paket betrifft die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. „Davon profitieren alle Beschäftigten, die sich aktuell in Kurzarbeit befinden. Besonders wichtig ist die Anpassung der Sätze dabei für niedrige Einkommen“, sagt Ingrid Brand-Hückstädt, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Plön. Bei einem Gehaltsausfall von mindestens 50 Prozent gelten ab dem vierten und siebten Monat jeweils erhöhte Sätze, die bis zu 87 Prozent des regulären Lohns ausmachen können. Diese Regelung ist zunächst bis Jahresende 2020 befristet. „Für Familien, denen das Kurzarbeitergeld nicht für die laufenden Ausgaben ausreicht, gibt es aber noch weitere Möglichkeiten, Unterstützung in Anspruch zu nehmen“, erklärt die Juristin weiter. Familien mit geringem Einkommen könnten etwa einen Notfall-Kinderzuschlag nutzen, dabei handelt es sich um monatlichen Zuschuss von bis zu 185 Euro pro Kind. Die Beantragung ist unter www.arbeitsagentur.de online möglich. Viele Detailfragen und rechtliche Aspekte sind also in der aktuellen Situation zu beachten. Umso wichtiger ist es, sich gründlich zu informieren. Die unabhängige Arbeitnehmerberatung etwa bietet unter www.aub.de viele Hinweise und eine Kontaktmöglichkeit.

Zuverdienstmöglichkeiten in Kurzarbeit erweitert Darf ich noch etwas dazuverdienen, während ich mich in Kurzarbeit befinde? Diese Frage stellen sich aktuell viele Beschäftigte. Auch dabei hat der Bund die Möglichkeiten erweitert. Bislang wurden diese Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, es sei denn, es handelte sich um systemrelevante Bereiche wie Pflege oder Landwirtschaft. Diese Hürden sind seit dem 1. Mai gefallen: Befristet bis zum 31. Dezember 2020 sind jetzt Zuverdienste in allen Tätigkeitsbereichen möglich, ohne direkte Anrechnung beim Kurzarbeitergeld. Unverändert besteht auch die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II zu beantragen. Vor allem für Solo-Selbstständige, denen infolge der Coronakrise die Einnahmen wegbrechen, steht dieser Weg offen – verbunden mit einer vereinfachten und beschleunigten Prüfung.

Foto: djd/AUB/tibanna79 – stock.adobe.com

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