Verhinderungspflege

Entlastung für pflegende Angehörige.

In Deutschland werden etwa drei von fünf Pflegebedürftigen zu Hause von Angehörigen versorgt. Diese benötigen aber manchmal auch Zeit für sich selbst. „Sie können dann durch die sogenannte Verhinderungspflege entlastet werden“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Die Kosten werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse übernommen.

Längere und kürzere Auszeiten möglich Die Verhinderungspflege kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad zwei hat und seit mindestens sechs Monaten häuslich von einer Pflegeperson nicht erwerbsmäßig gepflegt wird. Bei einer tageweisen Verhinderungspflege ist die Pflegeperson mindestens acht Stunden des Tages abwesend. „Das ist unter anderem dann eine Option, wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub oder einer Erkrankung verhindert ist“, sagt Heike Morris. „Regelmäßige Berufstätigkeit ist jedoch kein Verhinderungsgrund.“ Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Die stundenweise Verhinderungspflege ist für kürzere tägliche Auszeiten gedacht, zum Beispiel für einen Friseurbesuch oder Behördengang. Die jährliche Höchstdauer von sechs Wochen gilt dabei nicht. Gut zu wissen: Bei der tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte gekürzt, nicht aber bei der stundenweisen Verhinderungspflege.
Sie haben Fragen zum Thema? Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland berät Sie kostenfrei und professionell unter der Nummer 0800 011 77 22 oder unter www.patientenberatung.de.

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen? Die Verhinderungspflege kann von jeder Person übernommen werden, die dazu geeignet und bereit ist. „Auch ein Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung kommen infrage“, sagt Heike Morris. Bis zu welcher Höhe die Pflegekasse die Kosten übernimmt, hängt unter anderem davon ab, in welcher Beziehung die Ersatzpflegeperson zur pflegebedürftigen Person steht. „Von Interesse ist hier, ob und wie die beiden miteinander verwandt sind oder ob sie im gleichen Haushalt leben.“
Ein Antrag im Voraus ist nicht erforderlich: „Sie können nachträglich die Erstattung der Kosten bei der Pflegekasse beantragen. Dies ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.“ Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen. Rechnungen oder Quittungen sollten daher aufbewahrt werden.

Fotos: FredFroese/gettyimages.com/akz-o

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