Pflegetipp: Wer darf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen?

Dienstleistungen Kaiser klärt auf, wie Sie u. a. einen Zuschuss von 125 Euro erhalten.

In § 45b des SGB XI ist der Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen geregelt. Voraussetzung ist, dass Ihr Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad besitzt. Der Anspruch gilt dabei für alle Pflegegrade von eins bis fünf. Voraussetzung: Ihr Angehöriger wird zu Hause gepflegt.

Wie viel Geld steht mir zu? Unabhängig vom Pflegegrad stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung zur Verfügung. § 45b SGB XI regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote:
• Unterstützung im Haushalt, z.B. Fenster putzen, Treppenhausreinigung, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
• Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden, z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Arztbesuche, Weg zur Apotheke…
• Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags, z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige & Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
• Betreuungsleistungen, z.B. Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten

Ihr Entlastungsdienstleister Kaiser unterstützt Sie für ein gutes Leben im Alter.

• Unterhaltsreinigung
• Grundreinigung
• Büro-, Praxis & Geschäftsreinigung
• Treppenhausreinigung

Weitere Informationen und Beratung unter Tel. 0160 / 8845217 und per E-Mail an lorettakaiser@me.com (Sandra Kaiser)

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