Das ändert sich im Steuerjahr 2021

Gute Nachrichten zum Jahreswechsel: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. nennt die wichtigsten Änderungen.

Das Jahr 2021 bringt den Steuerzahlern zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat an verschiedenen Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2020 als Sachverständiger mitgewirkt.
Auch langwierige Forderungen des Verbandes wurden erfolgreich umgesetzt und finden sich in Gesetzen wieder:

1. Wegfall des Solidaritätszuschlags
Für die meisten Steuerzahler fällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag weg, so dass viele Arbeitnehmer weniger Steuern zahlen müssen. Bis zu einem Einkommen von rund 73.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 151.000 Euro (Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner) wird kein Solidaritätszuschlag mehr einbehalten. Steigt das Einkommen, erhöht sich der Solidaritätszuschlag schrittweise. Erst ab einem Einkommen von 96.820 Euro bzw. 193.640 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) ist der Zuschlag von 5,5% in voller Höhe zu entrichten.
Eine Entlastung von der Entrichtung des Solidaritätszuschlags erfolgt nicht, wenn der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornimmt oder Kapitalanleger den Sparerpauschbetrag ausgeschöpft haben und somit Abgeltungsteuer zahlen.

2. Höherer Grundfreibetrag / Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro für Alleinstehende und 19.488 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,52% angehoben, um die Mehrbelastungen, die ohne Anpassung des Einkommensteuertarif entstehen würden, abzumildern.

3. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9.744 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.

4. Einführung einer Homeoffice-Regelung (befristet für 2020 und 2021)
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind viele Menschen ihrer Tätigkeit von zu Hause aus nachgegangen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Homeoffice-Pauschale einge- führt. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, insgesamt also bis zu 600 Euro. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Daher profitieren besonders diejenigen, die Werbungskosten von über 1.000 Euro haben. Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.

5. Erhöhung der Behinderten- und Pflegepauschbeträge
Höhere Pauschbeträgef ür Menschen mit Behinderung Nach 45 Jahren werden mit dem Gesetz zur Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen die Pauschbeträge erstmal angepasst und ab dem Jahr 2021 verdoppelt.

Verzicht auf weitere Anspruchsvoraussetzungen bei GdBunter50 Als weitere Änderung werden die Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 unabhängig von den bisher erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen wie einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit gewährt. Sie gelten ab einem Grad der Behinderung von 20, bisher betrug der Mindestgrad 25.

Neue behinderungsbedingte Fahrkosten-Pauschale Im Einkommensteuergesetz sind nunmehr für behinderungsbedingte Fahrkosten zwei Pauschawerte festgelegt. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ erhalten 900 Euro. Der Betrag entspricht der bisherigen Verwaltungsregelung, sodass sich keine wesentliche Änderung ergibt. Allerdings gilt die neue Pauschale für alle Verkehrsmittel.
Für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“ wird ein neuer Pauschbetrag von 4.500 Euro eingeführt, der dem bisherigen Höchstbetrag bei gefahrenen 15.000 km entspricht. Weil der Nachweis der durchgeführten Fahrten wegfällt, führt dieser Pauschbetrag zu einer deutlichen Vereinfachung und vielfach höheren Abzugsbeträgen.

Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 Ab 2021 gelten erstmals Pflegepauschbeträge bereits für die geringeren Pflegegrade 2 und 3. Die Pflegepauschbeträge für die Pflegegrade 4 und 5 werden auf 1.800 Euro angehoben und damit fast verdoppelt.

6. Höherer Freibetrag für Alleinerziehende
Der Freibetrag für alleinerziehende Mütter und Väter war im Sommer 2020 für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 auf 4.008 Euro angehoben worden, um die verteuerte Haushaltsführung in der Corona-Pandemie anzuerkennen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Bundestag kurz vor Weihnachten beschlossen, dass diese Erhöhung auf Dauer gelten wird. Der neue höhere Entlastungsbetrag wird bereits in Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

7. Höhere Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer
Die neue höhere Entfernungspauschale lohnt sich für Arbeitnehmer, die einen weiten Weg zur Arbeitsstätte haben. Arbeitnehmer, die zu ihrem Job regelmäßig pendeln müssen, werden steuerlich entlastet. Ab 2021 steigt die Entfernungspauschaule – entgegen den Forderungen des BVL – allerdings erst ab dem 21. Kilometer. Sie beträgt anstatt den bisherigen 30 Cent für die ersten 20 Kilometer 35 Cent je Entfernungskilometer pro Arbeitstag. Diese Pauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht jedoch für den Hin- und Rückweg. Ab dem Jahr 2024 steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent je Entfernungskilometer.
www.vlh.de

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