Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie · Das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021

Pendeln kostet Zeit, Nerven – und oft auch eine Menge Geld. Immerhin: Ein Teil der Ausgaben lässt sich über die Steuer zurückholen.

Trotz Corona ist die Zahl der Berufspendler vergangenes Jahr erneut gestiegen.
Das Finanzamt unterstützt sie mit der sogenannten Entfernungs- oder Pendlerpauschale: Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt es pro Arbeitstag und Kilometer der einfachen Wegstrecke 30 Cent an. Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es sogar 35 Cent. Ob ein/e Arbeitnehmer/in mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Rad oder mit dem Auto unterwegs ist, spielt keine Rolle.

Ein Beispiel: Svenja Mayer pendelt an 220 Tagen des Jahres 40 Kilometer zur Arbeit. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 kann sie damit insgesamt 2.860 Euro Pendlerpauschale geltend machen:

  • 220 x 20 (Kilometer) x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.320 Euro sowie
  • 220 Arbeitstage x 20 (Kilometer) x 0,35 Euro Pendlerpauschale = 1.540 Euro.

Ausgleich für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg

Sonderregeln greifen für Menschen mit einem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag beträgt 9.984 Euro für den Veranlagungszeitraum 2022 (im Jahr davor waren es 9.744 Euro) für Singles und 19.968 Euro (2021 waren es 19.488 Euro) für Verheiratete.
Die sogenannten Geringverdiener erhalten (zunächst befristet bis 2026) eine Mobilitätsprämie, aber nur, wenn ihr einfacher Arbeitsweg länger als 20 Kilometer ist. Dann gibt es ab dem 21. Kilometer 4,9 Cent.

Ein Beispiel: Magnus Schmidt ist Single, sein zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt 8.000 Euro und liegt somit innerhalb des Grundfreibetrags. Da er deshalb keine Einkommensteuer zahlen muss, profitiert er nicht von der Pendlerpauschale. Weil er aber an 150 Tagen des Jahres 40 Kilometer zu Arbeit fährt, wird er trotzdem entlastet – und bekommt insgesamt 147 Euro Mobilitätsprämie.
Wichtig: Geringverdiener sind nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen sie es aber doch tun – und darin die Förderung beantragen.

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